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Wie macht man einen Antrag?

Wie wird das Notifizierungsformular ausgefüllt?

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publié le 31 mai 2017 (modifié le 29 novembre 2017)

Der Notifizierer muss die Felder 1 bis 18 des Notifizierungsformulars (oder Anhang IA) ausfüllen, ausgenommen hiervon ist das Feld 3, in dem die Notifizierungsnummer angegeben wird (eine Nummer, die automatisch von GISTRID für die Ausfuhren aus Frankreich erzeugt wird).

Das Formular muss bestmöglich ausgefüllt werden, da die betreffenden zuständigen Behörden :
 hierin zusammenfassende Informationen über den betreffenden Vorgang finden ;
 hier auch das Datum ihres Eingangsvermerks (Feld 19) eintragen und ihre Zustimmung (Feld 20) erteilen ;
 das Notifzierungsformular ihrer Zustimmung beifügen.

=> Jeglicher Fehler oder die Auslassung einer oder mehrerer Auskünfte im Anhang IA verzögert die Bearbeitung des Vorgangs, da in diesem Fall der Notifizierer für deren Korrektur oder Vervollständigung kontaktiert werden muss.

=> Nach Unterzeichnung und Weiterleitung kann der Anhang 1A nur noch von den zuständigen Behörden geändert werden, die hierbei ihren Stempel anbringen. Der o. g. Anhang darf keine handschriftlichen Streichungen oder Änderungen enthalten.

Die häufigsten Auslassungen

Siehe das Memento 1a (format pdf - 68.2 kio - 21/04/2017) avec les cases à remplir dans GISTRID.

Wie wird das Formular ausgefüllt?

Im Anhang IC der Verordnung 1013/2006 werden die für das Ausfüllen des Notifizierungsformulars erforderlichen Erklärungen gegeben. Die nachfolgenden Angaben geben diese wieder :

Feld 1

Hier müssen zwingend alle Angaben zum Notifizierenden (Name, Anschrift usw.) eingetragen werden.
Die Registriernummer entspricht der Siren- oder Siret-Nummer.
NB : Die o. g. Angaben werden in GISTRID zum Zeitpunkt des Anlegens des Akteurs „Notifizierer“ (für die Ausfuhren) vorgespeichert.

Feld 2

Hier sind alle Angaben zum Empfänger (Name, Anschrift usw.) einzutragen.
Sehr häufig ist dasselbe Unternehmen zugleich Empfänger (Feld 2) und Beseitigungs- oder Verwertungsanlage (Feld 10). Es kann sich aber auch um eine andere Person, z. B. einen Händler/Makler oder eine juristische Person, wie beispielsweise den Firmensitz oder die Postanschrift der Beseitigungs- oder Verwertungsanlage handeln, welche die im Feld 10 genannten Abfälle empfängt.
NB : Der Empfänger muss der Rechtshoheit des Empfängerstaates unterstehen und zum Zeitpunkt ihres Eintreffens im Empfängerstaat über eine Art rechtlicher Kontrolle über die Abfälle verfügen.

Feld 3

Hier wird die Notifizierungsnummer angezeigt.
Für Ausfuhren aus Frankreich wird diese automatisch durch das Programm GISTRID erzeugt.
A/ die „Einzelverbringung“ entspricht einer einzigen Notifizierung (in Feld 4 ist dementsprechend „1“ einzutragen) und „Mehrfachverbringungen“ einer allgemeinen Notifizierung.
B/ Angabe der Art der Behandlung, die für die verbrachten Abfälle vorgesehen ist (die Übereinstimmung mit Feld 11 und dem Code „D“ oder „R“ ist zu beachten).
Zur Erinnerung : D = disposal (Beseitigung) / R = recovery (Verwertung) – siehe Abkürzungsverzeichnis (format pdf - 146.5 kio - 20/04/2017)

C/ angeben, ob für die Abfallanlage eine Vorabzustimmung erteilt wurde.

Felder 4 et 5

Angabe der Anzahl der Verbringungen und der vorgesehenen Gesamtmenge.
Es muss angegeben werden, ob es sich um Tonnen handelt (in der Mehrheit der Fälle) oder um m³ (bei Bodenaushub im Allgemeinen).
NB : Bei der anzugebenden Menge handelt es sich um die maximale Tonnage, die genehmigt werden wird. Es ist daher sinnvoll, diese höher einzuschätzen (ansonsten besteht die Gefahr, dass eine Anfrage auf Erhöhung der Tonnage nach der Zustimmung erfolgen muss – siehe Änderungsanträge nach Zustimmung.

Feld 6

Im Allgemeinen darf der Verbringungszeitraum ein Jahr abzüglich eines Tages nicht überschreiten.
Beispiel : vom 15.09.17 bis zum 14.09.18

Eine Ausnahme von dieser Regelung : Wenn für die Abfallbehandlungsanlage eine Vorabzustimmung erteilt wurde, beläuft sich die Dauer der Notifizierung auf maximal 3 Jahre.

Feld 7

Die Verpackungsarten müssen angegeben werden : Es handelt sich um einen Code von 1 bis 9 (siehe die jeweiligen Entsprechungen dieser Codes in GISTRID zum Zeitpunkt der Eingabe des Anhangs 1A oder im Abkürzungsverzeichnis (format pdf - 146.5 kio - 20/04/2017) auf der Rückseite des Anhangs 1A).

Sollten bei der Handhabung spezielle Sicherheitsmaßnahmen erforderlich sein, ist das entsprechende Feld anzukreuzen (die Information muss dann im Anhang zum Dossier beigefügt werden).

Feld 8

Für jedes Transportunternehmen müssen Name, Adresse mit genauer Angabe des Landes und ggf. die Registriernummer angegeben werden. Als „Kontaktperson“ muss der für den Transport Verantwortliche angegeben werden, Telefonnummer und Mail sind hier ausreichend.

Nicht vergessen, das Transportmittel anzugeben : R, T, S, A oder W
(siehe Abkürzungsverzeichnis (format pdf - 146.5 kio - 20/04/2017) )

Bei nur einem einzigen Transportunternehmen erscheint dieses in diesem Feld.
Andernfalls enthält ein Anhang zum Notifizierungsformular die Angaben zu allen Transportunternehmen, die von der Notifizierung betroffen sind.

Siehe die für das Formular erforderlichen Nachweise für die Transportunternehmen.

Feld 9

Erforderliche Angaben zum Abfallerzeuger : Name, Anschrift, Telefon, E-Mail, ggf. Registriernummer.

Wenn der Notifizierer der Erzeuger der Abfälle ist, geben Sie an „siehe Feld 1“.

Wenn die Abfälle von mehreren Erzeugern stammen :

  • handelt der Notifizierer entweder in seiner Eigenschaft als Abfalleinsammler oder Sortier- /Transit- /Zusammenstellungsanlage und gilt dann als Erzeuger und kann angeben „siehe Feld 1“ (der Erlass zur Zustimmung für das Einsammeln oder Sortieren / den Transit / die Zusammenstellung muss dem Dossier beigefügt werden),
  • oder Sortier- /Transit- /Zusammenstellungsanlage und gilt dann als Erzeuger und kann angeben „siehe Feld 1“ (der Erlass zur Zustimmung für das Einsammeln oder Sortieren / den Transit / die Zusammenstellung muss dem Dossier beigefügt werden),

Es sind auch Angaben zum Verfahren, bei dem die Abfälle angefallen sind, und zum Ort der Abfallerzeugung zu machen.

Feld 10

Erforderliche Angaben zur Abfallbehandlungsanlage :
 das Feld „Beseitigungsanlage“ oder „Verwertungsanlage“ ankreuzen
 ggf. Registriernummer die komplette Anschrift angeben
 den tatsächlichen Ort der Beseitigung/Verwertung angeben

Wenn das Unternehmen, dass die Abfallbehandlung durchführt, gleichzeitig der Empfänger ist, ist hier „siehe Feld 2“anzugeben.

Wenn die Abfallbehandlung im Ausland den Codes D13, D14, D15 oder R12, R13 entspricht, müssen die Anlage, die die Zwischenbehandlung durchführt, sowie der Ort, an dem die endgültige Abfallbehandlung („tatsächlicher“ Ort der Beseitigung oder Verwertung) erfolgt, im Feld 10 angegeben werden.

Wenn die Abfallbehandlung im Ausland den Codes D13, D14, D15 oder R12, R13 entspricht, müssen die Anlage, die die Zwischenbehandlung durchführt, sowie der Ort, an dem die endgültige Abfallbehandlung („tatsächlicher“ Ort der Beseitigung oder Verwertung) erfolgt, im Feld 10 angegeben werden.

Feld 11

Angabe der Art der Verwertung oder Beseitigung unter Verwendung der Codes R oder D.
Zur Erinnerung : D = disposal (Beseitigung) / R = recovery (Verwertung)
Siehe die Abkürzungsverzeichnis (format pdf - 146.5 kio - 20/04/2017)

Hier ist ebenfalls die eingesetzte Technik und der Grund der Ausfuhr anzugeben.

Feld 12

Angabe des Namens, unter dem die Stoffe allgemein bekannt sind oder oder die Handelsbezeichnung oder die Bezeichnungen der Hauptbestandteile (in Bezug auf die Menge und/oder die Gefährdung).

Ggf. sind auch ihre jeweiligen Konzentrationen (ausgedrückt als Prozentsatz), falls bekannt.

Handelt es sich um ein Abfallgemisch, sind im Anhang dieselben Angaben zu den verschiedenen Anteilen beizufügen und dabei ist anzugeben, welche Anteile zur Verwertung bestimmt sind.

NB : Für bestimmte Abfälle kann eine chemische Analyse der Zusammensetzung der Abfälle verlangt werden : siehe hier.

Feld 13

Hier sind die physikalischen Eigenschaften der Abfälle bei Normaltemperatur und Normaldruck anzugeben. Es handelt sich um einen Code von 1 bis 7 : siehe Abkürzungsverzeichnis (format pdf - 146.5 kio - 20/04/2017) .

Feld 14

Geben Sie bitte hier den Code an, der den Abfall gemäß den Anhängen III, IIIA, IIIB, IV oder IVA der Verordnung 1013/2006 identifiziert.

  • i) Basel-Code : Code aus 4 Zahlen, dem im Allgemeinen ein A (gefährliche Abfälle) oder ein B (nicht gefährliche Abfälle) vorangestellt ist. Achtung : Es kann sein, dass es keinen Basel-Code gibt (es handelt sich dann um einen „nicht gelisteten“ Abfall), und es kann immer nur einen einzigen Basel-Code geben.
    Ausnahme : Bei Abfallgemischen, die nicht als Einzeleintrag in Anhang III, III B, IV oder IV A eingestuft sind, geben Sie bitte den Code jedes Abfallanteils in der Reihenfolge seiner Gewichtung an (wenn erforderlich in einem Anhang).
  • ii) OECD-Code : Nur angeben, wenn dieser vom Basel-Code abweicht.
  • iii) EG-Code : Code aus 6 Ziffern mit oder ohne Stern (mit = gefährlicher Abfall).
  • iv) und v) Nationale Codes zur Identifizierung von Abfällen : ggf. angeben (wenn diese vom EG-Code abweichen).
  • vi) „Sonstige“ : falls erforderlich oder von den zuständigen Behörden verlangt. Geben Sie hier jeden anderen Code oder jede zusätzliche Auskunft ein, die eine Identifizierung der Abfälle erleichtert.
  • vii) Code(s) Y : Er macht Angaben zur Herkunft bzw. den Zusammensetzungen der Abfälle. Nicht zwingend erforderlich bei nicht gefährlichen Abfällen. Bei gefährlichen Abfällen muss er angegeben werden : siehe „Code Y“ in GISTRID.
  • viii) : Code(s) H / HP : er gibt die Eigenschaften der Gefährlichkeit des Abfalles an. Wenn der Abfall
    • H-Codes enthält (Beispiel : H1 = Explosivstoffe) : bis zu einer Aktualisierung von GISTRID (das Programm enthält nur HP-Codes) muss der H-Code von Hand auf dem Anhang 1A angegeben werden (der PNTTD stempelt diesen für die Übermittlung des Formulars an andere Behörden ab) ;
    • die HP-Codes (Beispiel : H7= krebserzeugend) : dieser Code kann in GISTRID angekreuzt werden.
  • ix, x, xi : UNO-Codes müssen ggf. angegeben werden : Klasse, Identifikationsnummer und Bezeichnung.
  • xii) : Zollcode(s) : ggf. angeben.

Feld 15

a) Name des Versandlandes, ggf. des Durchfuhr- und des Empfängerstaates
b) Code der zuständigen Behörden eines jeden Landes („F“ für Frankreich)
c) Ort der Grenzüberschreitung bei Einfuhr und Ausfuhr der betroffenen Länder (Gemeinde vor und hinter dem Grenzübergang + eventuell Straßennummer) :

  • Ausgangsstelle für das Versandland und Eingangsstelle für das Empfängerland
  • Eingangs- und Ausgangsstelle für die Durchfuhrstaaten.

Wenn es um eine Vielzahl von Durchfuhrstaaten geht, wird von GISTRID ein Anhang generiert.

Feld 16

Dieses Feld muss nur bei Ausfuhr, Einfuhr oder Durchfuhr (für die Überseegebiete) außerhalb der Europäischen Union ausgefüllt werden.
Dies ist insbesondere der Fall bei der Schweiz.
Die Frage Großbritanniens ist noch nicht geklärt.

Feld 17

Das Notifizierungsformular muss in diesem Feld zwingend von folgenden Personen unterzeichnet und datiert werden :

  • dem Notifizierer (oder Händler oder Makler, wenn dieser als Notifizierer auftritt)
  • dem Erzeuger, wenn es sich um ein anderes Unternehmen handelt (wenn die Personen im Feld 1 und 9 nicht identisch sind)

NB : Wenn dem Formular eine Erzeugerliste beigefügt ist, kann der Notifizierer an deren Stelle unterzeichnen.

Achtung : Mindestens ein Original des Notifizierungsformulars muss übermittelt werden, damit dieses an die Behörde des Empfängerlandes gesendet werden kann. Es müssen ebenfalls so viele Kopien des Anhangs 1A vorliegen, wie Länder betroffen sind.

Feld 18

Geben Sie hier ggf. die Anzahl der dem Formular beigefügten Anhänge an.

Felder 19, 20 et 21

Diese 3 Felder sind den zuständigen Behörden vorbehalten.

  • 19 : Die zuständige Behörde des Empfängerlandes bringt dort ihren Stempel an, mit dem der Empfang des Formulars bestätigt wird. Auch die Behörden für die Durchfuhr verfahren ggf. gleichermaßen.
  • 20 : Wenn sie ihre schriftliche* Zustimmung erteilen, bringen die zuständigen Behörden der betreffenden Länder ihren Stempel an, mit dem die Zustimmung zu den Verbringungen angezeigt wird.

(*) Die zuständigen Behörden des Versand- und des Empfängerlandes müssen zwingend eine schriftliche Zustimmung erteilen. Nur bestimmte zuständige Behörden für die Durchfuhr können eine stillschweigende Zustimmung erteilen.

  • 21 : Für Frankreich wird hier Bezug genommen auf das beigefügte Zustimmungsschreiben, in dem die besonderen einzuhaltenden Bedingungen angegeben werden (Beispiel : Verbringungszeiträume, aktive Menge usw.)