Welches Verfahren findet Anwendung?

Zur Klärung der Fragen, ob eine Abfallverbringung möglich ist und wenn ja, welches Verfahren Anwendung findet, müssen die 4 folgenden Punkte geprüft werden :
1. Herkunft des Abfalls
Hierbei geht es um das Erzeugerland des Abfalls, das demzufolge der Ort ist, von dem aus der Abfall abtransportiert wird.
Bitte beachten, bei der Notifizierung kann nur ein einziger Ausgangsort für die Abfälle angegeben werden (z. B. : Ort der Abfallsammlung).
2. Bestimmungsort und Transportweg der Abfälle
Es muss festgelegt werden :
- in welchem Land die Abfälle behandelt werden,
- ob die Verbringung innerhalb der EU/EFTA/OECD erfolgt oder nicht,
- ob Durchfuhrländer betroffen sind.
Im Hinblick auf letzteren Punkt gilt, dass für Abfall, der beispielsweise von einem französischen Überseegebiet ins Mutterland verbracht wird, folgende Verfahren Anwendung finden :
– ein Informationsverfahren wenn keine Durchfuhr vorliegt
– ein Notifizierungsverfahren wenn eine Durchfuhr (auch ohne Umladung) durch andere Länder als Frankreich erfolgt
3. Die beabsichtigte Art der Abfallbehandlung
Es muss festgelegt werden, ob der Abfall Gegenstand einer :
- Verwertung oder
- Beseitigung ist
Für weitere Informationen zur Abfallbehandlung hier klicken.
4. Art des Abfalls
- nicht gefährliche Abfälle : „Grüne Liste“
- gefährliche Abfälle : „Orange Liste“
Für zusätzliche Informationen finden Sie hier weitere Links :
- Zu den Listen :
- Basler Übereinkommen : baselconventiontext f (format pdf - 5.8 Mio - 27/03/2017)
- EG : http://www.ineris.fr/aida/consultation_document/437#438
- zu dem von INERIS erstellten Dokument über die Klassifizierung der Abfälle : „Classification réglementaire des déchets - Guide d’application pour la caractérisation en dangerosité (2016)“.
- zum Artikel über Gefährliche Abfälle
In Abhängigkeit der gemachten Angaben findet entweder ein Informationsverfahren, oder ein Notifizierungsverfahren Anwendung.
5. ZUSAMMENFASSUNG
Zur Vergrößerung hier klicken : Tabelle Einfuhren (format pdf - 88.9 kio - 11/05/2017)
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NB : Bei der Ausfuhr nicht gefährlicher Abfälle zur Verwertung in Länder, die nicht der OECD angehören, muss geprüft werden, ob das Zielland die Verbringung genehmigt und welches Verfahren hierfür Anwendung findet.
Die Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 vom 29. November 2007 erläutert die Verbote bzw. die auf der Grundlage der von den Ländern übermittelten Antworten anzuwendenden Verfahren.