Was ist eine widerrechtliche Verbringung?

(Artikel 2-Punkt 35 der Verordnung Nr. 1013/2006 vom 14/06/2006)
Eine „widerrechtliche Verbringung“ ist jede Abfallverbringung, die wie folgt durchgeführt wird :
1. ohne Notifizierung an alle in Anwendung der vorliegenden Regelung betroffenen zuständigen Behörden ;
2. ohne Zustimmung der in Anwendung der vorliegenden Regelung betroffenen zuständigen Behörden ;
3. wenn die Zustimmung der betroffenen Behörden durch Fälschungen, eine fehlerhafte Darlegung des Sachverhalts oder Betrug erhalten wurde ;
4. auf eine Art und Weise, die nicht in der Notifizierung oder den Verbringungsunterlagen angegeben wurde ;
5. auf eine Art und Weise, die zu dem Ergebnis führt, dass bei der Verwertung oder Beseitigung gegen die gemeinschaftliche oder internationale Verordnung verstoßen wurde ;
6. unter Verstoß gegen die Artikel 34, 36, 39, 40, 41 und 43 ;
7. für die in Artikel 3, Paragraf 2 und 4 genannten Abfallverbringungen :
- Es wurde festgestellt, dass die Abfälle nicht in den Anhängen III, III A oder III B aufgeführt sind ;
- die Bestimmungen des Artikels 3, Paragraf 4 wurden nicht eingehalten ;
- die Verbringung erfolgte gemäß Modalitäten, die nicht konkret im Dokument des Anhangs VII spezifiziert wurden.