Angaben zur Behandlung
Die Angaben zur Abfallbehandlung sind für die Prüfung des Formulars ebenso unerlässlich wie die Angaben zur Abfallerzeugung.
Auch hier können die Angaben in jeglicher Form (freier oder vorgeschriebener Text, Fotos, Folien usw.) gemacht werden. Ziel ist, dass diese so klar und genau wie möglich sind.
1. Behandlungsanlage
Gleich ob sich die Anlage in Frankreich oder außerhalb Frankreichs befindet, muss Folgendes übermittelt werden :
- Eine Kopie der Betriebsgenehmigung, in der die Liste der zugelassenen Abfälle aufgeführt wird.
- Bei Genehmigungen von Anlagen in Frankreich finden sich diese Angaben auf dem Präfektorialerlass.
- Genehmigungen für Anlagen außerhalb Frankreichs sind in der Fremdsprache unter der Bedingung einer beigefügten Übersetzung (in Französisch oder Englisch) der Artikel, die den Erhalt der Genehmigung nachweisen, zulässig. Dies bedeutet, dass nachgewiesen werden muss, dass der Abfall in der Anlage zulässig ist, dass die dortige Abfallbehandlung genehmigt und die Genehmigung für die Anlage gültig ist.
- Es muss der Nachweis erbracht werden, dass für Schäden Dritter eine Haftpflichtversicherung vorliegt.
2. Behandlungsverfahren
Das Behandlungsverfahren muss detailliert beschrieben werden.
Selbstverständlich muss diese Angabe mit dem im Feld 11 des Notifizierungsformulars angegebenen Code (Code R oder D) übereinstimmen.
Beispiel für eine Nichtübereinstimmung : Wenn als Behandlung im Notifizierungsformular „R4“ (Verwertung durch Rückgewinnung von Metallen) und im Dossier als Behandlung die Beseitigung durch Verbrennen angegeben ist.
3. Zertifikat über die Vorabbewilligung
Im Fall einer Einfuhr (Abfall, der in Frankreich behandelt wird) und wenn dies in der Genehmigung der Behandlungsanlage vorgesehen ist : Zwingende Vorlage des Zertifikats über die Bewilligung der Abfallabnahme.
Die Dauer der Gültigkeit dieses Dokuments muss angegeben und darf nicht überschritten sein.
Das Zertifikat muss von einem Vertreter der Behandlungsanlage unterzeichnet sein.