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Wie macht man einen Antrag?

SONDERFALL : Französische Überseegebiete

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publié le 16 juin 2017 (modifié le 1er décembre 2017)

NB : Für die Abfallverbringung aus den französischen Überseegebieten (Martinique, Guadeloupe, Saint-Martin, La Réunion, Saint-Pierre und Miquelon sowie Mayotte) ins Mutterland ist eine Notifizierung erforderlich, sobald der Transportweg über Drittländer (auch ohne Umladung) erfolgt.

 

In den Überseegebieten muss zur Klärung der Frage, welche Behörde zuständig ist und an wen man sich wenden muss, zwischen Ausfuhr oder Einfuhr (in Abhängigkeit von dem Abfallerzeugungsort) unterschieden werden.

1. AUSFUHREN

Als Ausfuhren gelten grenzüberschreitende Abfallerbringungen, die im französischen Mutterland ankommen und aus :

  • Guadeloupe (971)
  • Martinique (972)
  • Französisch-Guayana (973)
  • Réunion (974)
  • Saint-Pierre und Miquelon (975)
  • Mayotte (976)
  • Saint-Martin (978) stammen.

Der PNTTD ist folglich die zuständige Behörde und die Beantragung einer Notifizierungs-Vorgangsnummer muss über GISTRID durch die Beantragung eines AUSFUHR-Dossiers erfolgen. Siehe hierzu Was ist zu tun.

2. EINFUHREN

Als Einfuhren gelten grenzüberschreitende Verbringungen, die im Mutterland ankommen und aus :

  • Saint-Barthélémy (977)
  • Wallis und Futuna (986)
  • Französisch-Polynesien (987)
  • Neukaledonien (988) stammen.

Diese 4 Gebiete verfügen bereits über eine spezifische zuständige Behörde.

Siehe die Liste der Behörden für diese Gebiete (Seite 7 und 8).

Für den Versand ist der PNTTD folglich nicht die zuständige Behörde.
Er ist jedoch die zuständige Behörde am Zielort, an welche die Dossiers von der Behörde des Herkunftslandes übermittelt werden müssen.