Grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen

Für die EINFUHR von Abfällen nach Frankreich

publié le 15 mai 2017 (modifié le 29 novembre 2017)

Vor der Einfuhr von Abfällen nach Frankreich sind mehrere Fragestellungen zu klären und es müssen folglich im Voraus Auskünfte eingeholt werden.

1. Einholung von Vorabinformationen

Die Person, die beabsichtigt, Abfälle nach Frankreich einzuführen, muss vorab prüfen,

  • ob dies möglich ist

Die Einfuhr von Abfällen aus Ländern, die das Basler Übereinkommen nicht unterzeichnet haben, ist verboten (ausgenommen im Fall eines Abkommens oder in Ausnahmefällen bei Krisen- oder Kriegssituationen).

Siehe hier : Liste der Beitrittsländer des Basler Übereinkommens

  • Welches Verfahren findet Anwendung?

Es muss festgelegt werden, ob es sich in Abhängigkeit von dem betroffenen Abfall, dem Ausgangsort und der Behandlungsart um ein Informationsverfahren oder ein Notifizierungsverfahren handelt : Welches Verfahren findet Anwendung?

2. Welches Verfahren findet Anwendung?

Im Fall einer Notifizierung muss bei der zuständigen Behörde des Herkunftslandes (am Ort/Land der Erzeugung der Abfälle) ein Dossier eingereicht werden.

Auskünfte bezüglich der Erstellung dieser Vorgangsakte müssen bei dieser Behörde eingeholt werden.

Die für dieses Land zuständige Behörde erteilt dann eine Vorgangsnummer.

NB : Die Nummern beginnen immer mit den Ländercodes der Versandländer (Herkunftsland).
Beispiele : Einfuhr aus Deutschland : Vorgangsnr. DE… / aus Togo : Vorgangsnr TG…/ aus den Vereinigten Staaten : Vorgangsnr US…

Kontaktdaten der zuständigen Behörden :