Was sind die regulatorischen Mittel und Sanktionen?
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I.1) Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 vom 14/06/06 über grenzüberschreitende Abfallverbringungen
Artikel 50 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 definiert und verstärkt die anwendbaren Regelungen zur Kontrolle grenzüberschreitender Verbringungen von Abfällen.
Sie führt insbesondere die Verpflichtung für Mitgliedstaaten ein, einen (oder mehrere) Inspektionspläne, die ihr gesamtes geografisches Staatsgebiet abdecken, festzulegen.
Im Übrigen wurde ab dem 1. Januar 2016 die Beweislast für denjenigen, der eine Verbringung organisiert, umgekehrt, da dieser nachweisen muss, dass es sich nicht um einen Abfall handelt (Art. 50 - § 4bis und folgende der o. g. Verordnung).
Um zu prüfen, dass es sich bei der Beladung nicht um Abfall handelt, können in der Tat die mit der Inspektion beauftragten Behörden vom Besitzer oder der Person, die die Verbringung organisiert, fordern, dass dieser/diese innerhalb einer von ihnen festgesetzten Frist aussagekräftige Beweisunterlagen vorlegt.
Sie dürfen schlussfolgern, dass der betreffende Stoff oder Gegenstand Abfall ist, wenn :
- der geforderte Beweis nicht innerhalb der festgesetzten Frist vorgelegt wurde,
- der Beweis oder die Angaben für eine Schlussfolgerung als unzureichend erachtet wurden,
- beim Transport, der Be- oder Abladung der Schutz gegen Schäden unzureichend ist.
I.2) Verordnung 1418/2007 vom 29/11/07
Die Verordnung Nr. 1418/2007 betrifft die Ausfuhr bestimmter Abfälle zum Zweck der Verwertung, aufgelistet im Anhang III oder IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlamentes und Rates, in bestimmte Länder, für die der Beschluss des OECD für die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen keine Anwendung findet.
Im Fall der Nichteinhaltung der Verordnung können folgenden Sanktionen Anwendung finden :
- Besondere Bestimmungen zur grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen : L.541-40 bis L.541-42-2 und R.541-62 bis R.541-64,
- Verwaltungs- und strafrechtliche Sanktionen : L.541-42 und folgende und R.541-83 und folgende.
Nachstehend finden Sie die strafrechtlichen Sanktionen :
II.1) Straftaten – Artikel L.541-46, Absatz 11 ° (Auszug zur GVA)
Mit einer Geldstrafe in Höhe von 75.000 € und 2 Jahren Gefängnis können Personen belegt werden, die als verantwortlich befunden werden für :
a) die Durchführung oder Veranlassung einer Abfallverbringung, ohne dass diese Verbringung den zuständigen französischen oder nicht-französischen Behörden notifiziert wurde oder ohne dass die Vorabzustimmung der besagten Behörden erhalten wurde, wenn die Notifizierung und Zustimmung vorgeschrieben sind.
=> Code NATINF : 27913, ohne Vorabnotifizierung und 27914, ohne Vorabzustimmung
b) die Durchführung oder Veranlassung einer Abfallverbringung, bei welcher die Zustimmung der betreffenden zuständigen Behörden durch Betrug erhalten wurde.
=> Code NATINF : 27915
c) die Durchführung oder Veranlassung einer Abfallverbringung, wobei bei der Verbringung das in Artikel 4 der EG-Verordnung Nr. 1013/2016 vom 14. Juni 2006 zur Verbringung von Abfällen vorgesehene Verbringungsdokument nicht mitgeführt wird.
=> Code NATINF : 27916
d) die Durchführung oder Veranlassung einer Abfallverbringung, bei welcher der Erzeuger, der Empfänger oder die Bestimmungsanlage der Abfälle nicht mit denen übereinstimmt, die in den in Artikel 4 der o. g. Verordnung vorgesehenen Notifzierungs- oder Verbringungsdokumenten angegeben sind.
=> Code NATINF : 27918, die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen zu einer Anlage oder einem Empfänger, der ein anderer ist als im Anhang 1A und/oder1B angegeben und 27919, die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen durch einen anderen Erzeuger als im Anhang 1A und /oder 1B angegeben.
e) die Durchführung oder Veranlassung einer Abfallverbringung, die anderer Art ist als die in den durch Artikel 4 der o. g. Verordnung vorgesehenen Notifzierungs- oder Verbringungsdokumenten angegeben oder eine bedeutend höhere Abfallmenge enthält.
=> Code NATINF : 27920
f) die Durchführung oder Veranlassung einer Abfallverbringung, deren Verwertung oder Beseitigung in Unkenntnis der gemeinschaftlichen oder internationalen Verordnung erfolgt.
=> Code NATINF : 27921
g) die Ausfuhr von Abfällen in Unkenntnis der Bestimmungen der Artikel 34, 36, 39 und 40 der o. g. Verordnung.
=> Code NATINF : 27922, verbotene Ausfuhren
h) die Einfuhr von Abfällen in Unkenntnis der Bestimmungen der Artikel 41 und 43 der o. g. Verordnung.
=> Code NATINF : 27923, verbotene Einfuhren
i) Die Durchführung von Abfallgemischen während der Verbringung in Unkenntnis des Artikels 19 der o. g. Verordnung.
=> Code NATINF : 27917
j) Eine Nicht-Folgeleistung bei einer Inverzugsetzung auf Grundlage des Artikels L. 541-42.
=> Code NATINF : 27924 oder 27925
II.2) Bußgelder – Artikel R 541-83 bis R-541-85 des Umweltgesetzbuches
Mit der vorgesehenen Geldstrafe für Zuwiderhandlungen der Klasse 4 wird die Durchführung oder Veranlassung einer grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen geahndet, die ohne Informationsdokument oder mit einem unvollständig oder fehlerhaft ausgefüllten Informationsdokument erfolgt.
=>Code NATINF :
- 27934 - GVA nicht mitgeführtes diesbezügliches Informationsdokument
- 27935 - GVA mit unvollständigem Informationsdokument
- 27936 - GVA mit fehlerhaftem Informationsdokument
- 27937 - GVA mit unvollständigem Verbringungsdokument
- 27938 - GVA mit fehlerhaftem Verbringungsdokument
Mit der vorgesehenen Geldstrafe für Zuwiderhandlungen der Klasse 5 wird geahndet :
- Die Durchführung oder Veranlassung einer Verbringung ohne Mitführung einer Kopie des zwischen der Person, die die Verbringung organisiert, und dem Empfänger in Anwendung des Artikels 18 der Verordnung geschlossenen Vertrages. Nr. 1013/2006.
=> Code NATINF : 27939
- Die Durchführung von wesentlichen Änderungen nach Erhalt der Verbringungsgenehmigungen, ohne die zuständigen Behörden hierüber informiert zu haben (Transportweg, Transportunternehmer, Beförderung usw.)
=> Code NATINF : 27940
- Die fehlende Angabe in der Notifizierung von nachfolgenden nicht vorläufigen Behandlungen und dem Zielort der Abfälle in einem anderen Staat als dem Bestimmungsstaat
=> Code NATINF : 27941