Besondere Abfälle mit spezifischen Anträgen
Accès direct
Dossiers für gewisse Abfälle müssen neben den üblichen Dokumenten die nachstehend angegebenen zusätzlichen Nachweise enthalten.
1. Bodenaushub / Abfälle aus dem Baugewerbe
Bei Einfuhren von Bodenaushub nach Frankreich muss der Notifizierende in seinem Dossier zum Notifizierungsantrag Folgendes vorlegen :
- eine Analyse des zu verbringenden Bodenaushubs Sie besteht aus einem standardisierten Eluattest gemäß der Norm NF EN 2457-2. Die Ergebnisse müssen mit dem Anhang des Ministerialerlasses vom 12/12/2014 über die Zulassungsbedingungen von inerten Abfällen in den Anlagen übereinstimmen.
- eine Vergleichstabelle mit den o. g. vorgeschriebenen Anforderungen.
NB : Nach Zustimmung muss alle 3.000 Tonnen eine Analyse des zu verbringenden Bodenaushubs durchgeführt werden (per E-Mail an folgende Adresse zu senden pnttd@developpement-durable.gouv.fr.
2. HAUSMÜLLVERBRENNUNGSRÜCKSTÄNDE
Bei Haus- und Industriemüllverbrennungsrückständen handelt es sich um gefährliche Abfälle, bei denen eine Ausbreitung toxischer Stoffe in die Umwelt verhindert werden muss. Sie werden häufig in Minenschächten gelagert, Ziel ist die Gewährleistung ihrer sicheren Verwahrung.
Für jeden Antrag eines Verbringungsdossiers für diese Abfallart wird zusätzlich die Vorlage folgender Unterlagen gefordert :
- Ergebnisse einer kürzlich erfolgten Analyse der Zusammensetzung der Abfälle,
- eine Kopie der Betriebserlaubnis der Anlage am Empfangsort,
- ein Lageplan der Gebiete, in denen die Haus- und Industriemüllverbrennungsrückstände empfangen werden soll.
Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass bei der Berechnung der Bankbürgschaft ein Zuschlagskoeffizient von 1,55 Anwendung findet, wenn kein französischer Kostenvoranschlag vorgelegt werden kann (z. B. : für die Verwertung in den Salzminen in Deutschland).
Die Berechnung der Bankbürgschaft ist dann = [(CT+CTR+CS) x QA] x 1,2 x 1,55
3. Schlämme
Gemäß den Artikeln 11 und 12 des Ministerialerlasses vom 22. April 2008 über genehmigungspflichtige Kompostierungsanlagen muss bei der Einfuhr von Schlämmen nach Frankreich die vierteljährliche Erklärung der Verbringungen die Ergebnisse der Schlammanalysen einer jeden Charge, die nach Frankreich verbracht wurde, enthalten.
Die Grenzwerte gelten gemäß den Tabellen 1a und 1b im Anhang des Ministerialerlasses vom 08. Januar 1998 der die anwendbaren technischen Vorschriften für die Aufbringung von Schlämmen auf landwirtschaftliche Böden festlegt.
4. Altschiffe
Altschiffe, die zum Zweck des Recycelns Gegenstand einer grenzüberschreitenden Verbringung sind, gelten als Sondermüll.
Für sie gelten spezifische Bestimmungen des internationalen Übereinkommens von Hong Kong über das sichere und umweltverträgliche Recycling von Schiffen und die (EU)-Verordnung Nr. 1257/2013 vom 20. November 2013 über das Recycling von Schiffen, mit der die (EG-)Verordnung Nr. 1013/2006 und die Richtlinie 2009/16/EG geändert wurde.
Für mehr Informationen, siehe Artikel Recycling von Schiffen.