Bei vorläufigen Abfallbehandlungen
Accès direct
Abfallverbringungen können manchmal auch dem Zweck vorläufiger Maßnahmen zu Verwertung oder Beseitigung (z. B. Vorbehandlung) dienen.
In diesem Fall muss das Dossier spezifische Angaben enthalten :
Angaben zu den Endbeseitigungsanlagen
Deren Anschrift und Behandlungsart angeben.
Spezifische Vermerke im Vertrag
Der Vertrag muss zwingend angeben, dass von der Anlage am Bestimmungsort gemäß Artikel 15, Punkt d) und ggf. Artikel 15, Punkt e) die Folgendes eingereicht werden muss :
- Zertifikate, die bescheinigen, dass die Verwertung oder Beseitigung der Abfälle gemäß der Notifizierung und deren Bedingungen sowie den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung durchgeführt wurden.
- Eine Verpflichtung des Empfängers, falls erforderlich, eine Notifizierung an die eingangs zuständige Behörde des ersten Versandlandes gemäß Artikel 15, Punkt f), ii) zu senden.
Besonderheit bei der Bankbürgschaft
Der PNTTD kann im Hinblick auf die Aufhebung der Bankbürgschaft (am Ende der Verbringungen) die Bestimmungen des Artikels 6.6 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 anwenden :
Wenn die verbrachten Abfälle für eine vorläufige Verwertung oder Beseitigung bestimmt sind und wenn eine andere Verwertung oder Beseitigung im Bestimmungsland stattfindet, kann die Bankbürgschaft aufgehoben werden, wenn die Abfälle die Anlage für die vorläufige Behandlung verlassen und die zuständige Behörde das in Artikel 15, Punkt d) genannte Zertifikat erhalten hat.