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Wie macht man einen Antrag?

Der Vertrag (Notifizierer/Empfänger)

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publié le 15 mai 2017 (modifié le 30 novembre 2017)

  1. Rechtsgrundlage

Für alle Abfallverbringungen, die eine Notifizierung erfordern, muss ein Vertrag zwischen dem Notifizierer und dem Empfänger über die Verwertung oder Beseitigung der notifizierten Abfälle abgeschlossen werden.

Dieses Dokument ist die rechtliche Grundlage für die jedem obliegenden Pflichten, insbesondere im Fall einer Unterbrechung der Verbringung oder wenn letztere widerrechtlich durchgeführt wurde.

  2. Vorgeschriebene Angaben

Der Vertrag muss Folgendes zwingend enthalten :

  • die Notifizierungsnummer
  • die Unterschrift des Notifizierers und des Empfängers
  • die aktive Menge (Antrag der zuständigen französischen Behörde für die Ausfuhrdossiers).
  • Die folgenden vorgeschriebenen Angaben :
    • Der Vertrag muss zu dem Zeitpunkt der Notifizierung und für die Dauer der Verbringung bis zur Ausstellung eines Zertifikats gemäß Artikel 15, Punkt e), Artikel 16, Punkt e) oder ggf. Artikel 15, Punkt d) abgeschlossen und in Kraft getreten sein.
    • Der Notifizierer muss die Abfälle zurücknehmen, wenn die Verbringung oder die Verwertung oder die Beseitigung nicht wie vorgesehen zu Ende gebracht werden konnte oder wenn diese gemäß den Artikeln 22 und 24, Paragraf 2 rechtswidrig durchgeführt wurden.
    • Gemäß Artikel 24, Paragraf 3 muss der Empfänger die Abfälle verwerten oder beseitigen, wenn diese widerrechtlich verbracht wurden.
    • Gemäß Artikel 16, Punkt e) muss die Anlage ein Zertifikat vorlegen, in dem bescheinigt wird, dass die Abfälle gemäß der Notifizierung und deren Bedingungen sowie den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung verwertet oder beseitigt wurden.
  • Wenn die Notifizierung eine oder mehrere Zwischenhandlungen vorsieht, müssen die folgenden Angaben ebenfalls im Vertrag festgehalten sein :
    • Gemäß Artikel 15, Punkt d) und ggf. Artikel 15, Punkt e) muss die Bestimmungsanlage ein Zertifikat vorlegen, in dem bescheinigt wird, dass die Abfälle gemäß der Notifizierung und deren Bedingungen sowie den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung verwertet oder beseitigt wurden.
    • Wenn erforderlich muss der Empfänger der zuständigen ersten Behörde des ersten Versandlandes eine Notifizierung gemäß Artikel 15, Punkt f), ii) zustellen.

  3. Muster

Mustervertrag (format pdf - 501.3 ko - 21/04/2017)

Achtung : Manche Behörden verlangen eine Übersetzung des Vertrages in ihre Landessprache.
Für Frankreich ist eine französische oder englische Fassung ausreichend.