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Wie macht man einen Antrag?

Der Notifizierer

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publié le 16 juin 2017 (modifié le 29 novembre 2017)

1. Bei Verbringung von Abfällen, deren Herkunftsland ein Mitgliedsstaat der EU ist

Der Notifizierer = jede natürliche oder juristische Person, die der Rechtshoheit dieses Mitgliedstaates unterworfen ist und die anbietet, Abfälle zu verbringen oder verbringen zu lassen und die zur Notifizierung verpflichtet ist.

ACHTUNG, Für Ausfuhren aus dem Herkunftsland Frankreich muss der Notifizierer in Frankreich niedergelassen sein (Artikel L541 des frz. Umweltgesetzbuches).

NB : Die Niederlassung in Frankreich bedeutet, dass eine Agentur, eine Filiale oder eine Vertretung auf französischem Staatsgebiet niedergelassen ist (und das Unternehmen folglich im Handels- und Unternehmensregister eingetragen ist).

Wer kann Notifizierer sein? Es kann sich hierbei handeln um :

  • den Ersterzeuger ;
  • einen neuen Erzeuger, der dazu ermächtigt ist, vor der Verbringung der Abfälle Arbeitsvorgänge durchzuführen ;
  • ein zugelassener Abfalleinsammler, der mehrere kleine Abfallmengen, die zur gleichen Art Abfälle gehören und aus verschiedenen Quellen stammen, zur einer Verbringung zusammenstellt, für die ein einziger angemeldeter Ausgangsort festgelegt ist ;
  • einen eingetragenen Händler, der vom Ersterzeuger, dem neuen Erzeuger oder dem zugelassenen Abfalleinsammler, die jeweils unter den Punkten i), ii) und iii) genannt sind, schriftlich dazu ermächtigt wurde, in deren Namen als Notifizierer tätig zu werden ;
  • einen eingetragener Makler, der vom Ersterzeuger, dem neuen Erzeuger oder dem zugelassenen Abfalleinsammler, die jeweils unter den Punkten i), ii) und iii) genannt sind, schriftlich dazu ermächtigt wurde, in deren Namen als Notifizierer tätig zu werden ;
  • und, wenn alle oben genannten Personen nicht bekannt oder zahlungsunfähig sind, den Besitzer.

2. Bei Einfuhren von Abfällen in die EU oder einem Transit von Abfällen durch die EU, wenn diese Abfälle nicht aus einem Mitgliedsstaat der EU stammen

Der Notifizierer = jede natürliche oder juristische Person, die der Rechtshoheit des Versandlandes untersteht und die anbietet, die Abfälle zu verbringen oder verbringen zu lassen bzw. die Abfälle bereits verbringen ließ, entweder :

  • die durch die Gesetzgebung des Landes festgelegte Person oder, wenn die Festlegung nicht stattgefunden hat,
  • der Besitzer zu dem Zeitpunkt, an dem die Ausfuhr stattfindet.